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RechtAktualisiert: 9. Mai 202614 Min. Lesezeit

Scheidung und Finanzen: Was Sie wissen müssen

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
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Scheidung und Finanzen: Was Sie wissen und regeln müssen

Eine Scheidung ist nicht nur emotional belastend, sondern hat weitreichende finanzielle Konsequenzen. Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich, Unterhalt, gemeinsame Schulden und Steuerklassenwechsel — wer seine Rechte und Pflichten kennt, kann erhebliche finanzielle Nachteile vermeiden.

In Deutschland wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Das Trennungsjahr ist Pflicht, bevor die Scheidung eingereicht werden kann. Während des Trennungsjahres und der Scheidung fallen zahlreiche finanzielle Entscheidungen an, die langfristige Auswirkungen haben.

Zugewinnausgleich: Vermögenszuwachs teilen

Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (gilt, wenn kein Ehevertrag besteht) wird bei der Scheidung der Zugewinn ausgeglichen: Jeder Partner behält sein Anfangsvermögen. Der Vermögenszuwachs während der Ehe wird hälftig geteilt.

Berechnung: Endvermögen minus Anfangsvermögen = Zugewinn. Wer den höheren Zugewinn hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen zahlen.

Beispiel: Partner A hat einen Zugewinn von 100.000 €, Partner B von 20.000 €. Differenz: 80.000 €. Partner A muss 40.000 € an Partner B zahlen.

Nicht zum Zugewinn zählen: Erbschaften und Schenkungen während der Ehe werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und fließen nicht in den Zugewinnausgleich ein.

Versorgungsausgleich: Rentenansprüche fair teilen

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche hälftig auf. Er wird vom Familiengericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt — Sie müssen ihn nicht beantragen.

Erfasst werden: Gesetzliche Rentenversicherung, Betriebsrenten, Riester-/Rürup-Rente, private Rentenversicherungen, Beamtenversorgung. Nicht erfasst werden: Kapitallebensversicherungen (die fallen unter den Zugewinn).

Der Versorgungsausgleich kann bei kurzer Ehedauer (unter 3 Jahren) auf Antrag ausgeschlossen werden oder wenn die Ansprüche annähernd gleich hoch sind.

Unterhalt: Trennungs- und nachehelicher Unterhalt

Trennungsunterhalt: Während des Trennungsjahres hat der geringer verdienende Partner Anspruch auf Trennungsunterhalt. Berechnung: 3/7 der Differenz der bereinigten Nettoeinkommen (Düsseldorfer Tabelle).

Nachehelicher Unterhalt: Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt wird nur in bestimmten Fällen geschuldet: Betreuungsunterhalt (Kinder unter 3), Altersunterhalt, Krankheitsunterhalt, Aufstockungsunterhalt bei großer Einkommensdifferenz, Ausbildungsunterhalt.

Kindesunterhalt: Richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle (2026) und dem Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils. Der Kindesunterhalt hat Vorrang vor allen anderen Unterhaltsansprüchen.

Gemeinsame Schulden und Immobilien

Gemeinsame Schulden: Beide Ehepartner haften weiterhin gegenüber dem Gläubiger (z. B. Bank), auch nach der Scheidung. Im Innenverhältnis muss geregelt werden, wer welchen Anteil übernimmt.

Gemeinsame Immobilie: Die häufigsten Lösungen: Einer übernimmt das Haus und zahlt den anderen aus, die Immobilie wird verkauft und der Erlös geteilt, oder die Immobilie wird vermietet. Eine Teilungsversteigerung ist der letzte Ausweg und oft finanziell nachteilig.

Tipp: Regeln Sie die Aufteilung von Schulden und Immobilien möglichst einvernehmlich in einer Scheidungsfolgenvereinbarung — das spart Kosten und Nerven.

Steuerklassenwechsel

Ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres müssen beide Partner in die Steuerklasse I wechseln (oder II für Alleinerziehende). Das gemeinsame Veranlagungsrecht (Ehegattensplitting) entfällt. Im Jahr der Trennung ist die letzte gemeinsame Veranlagung noch möglich.

Der Steuerklassenwechsel kann erhebliche Auswirkungen auf das Nettogehalt haben — planen Sie dies bei der Berechnung von Unterhaltsansprüchen ein.

Scheidungskosten und Mediation als Alternative

Kosten einer streitigen Scheidung: Gerichtskosten und Anwaltskosten richten sich nach dem Verfahrenswert (mindestens 3.000 € bei Normalverdienern). Bei einem Verfahrenswert von 20.000 € betragen die Kosten für einen Anwalt ca. 1.700 € und die Gerichtskosten ca. 500 €.

Mediation: Eine kostengünstigere und oft schnellere Alternative. Ein neutraler Mediator hilft bei der einvernehmlichen Lösung aller Streitpunkte. Kosten: 150–300 € pro Stunde. Vorteil: Einvernehmliche Scheidung ist mit nur einem Anwalt möglich (einer muss immer den Scheidungsantrag stellen). Verfahrenswert und damit Kosten sinken bei einvernehmlicher Scheidung erheblich.

Verfahrenskostenhilfe: Bei geringem Einkommen können Sie Verfahrenskostenhilfe für die Scheidung beantragen — der Staat übernimmt dann die Kosten.

Häufig gestellte Fragen

Was ist der Zugewinnausgleich?
Im gesetzlichen Güterstand wird bei der Scheidung der während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs hälftig geteilt. Wer den höheren Zugewinn hat, zahlt die Hälfte der Differenz an den anderen. Erbschaften und Schenkungen werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und nicht ausgeglichen.
Wie werden Rentenansprüche bei der Scheidung aufgeteilt?
Durch den Versorgungsausgleich: Die während der Ehe erworbenen Rentenansprüche beider Partner werden hälftig geteilt. Das Familiengericht führt dies im Scheidungsverfahren automatisch durch. Erfasst werden gesetzliche Rente, Betriebsrenten und private Rentenversicherungen.
Habe ich Anspruch auf Unterhalt nach der Scheidung?
Nur in bestimmten Fällen. Nach der Scheidung gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung. Unterhalt gibt es bei: Betreuung von Kindern unter 3, Alter, Krankheit, großer Einkommensdifferenz oder Ausbildungsbedarf. Die Höhe richtet sich nach den bereinigten Nettoeinkommen beider Partner.
Was kostet eine Scheidung?
Eine einvernehmliche Scheidung mit einem Anwalt kostet ab ca. 1.500–2.500 €. Eine streitige Scheidung mit zwei Anwälten und Folgesachen kann 5.000–15.000 € oder mehr kosten. Mediation (150–300 €/Stunde) kann die Kosten erheblich senken. Bei geringem Einkommen: Verfahrenskostenhilfe beantragen.
Wann muss ich die Steuerklasse wechseln?
Ab dem 1. Januar des auf die Trennung folgenden Jahres. Beide Partner wechseln in Steuerklasse I (oder II für Alleinerziehende). Im Jahr der Trennung ist die letzte gemeinsame Veranlagung noch möglich.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 9.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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