Mogelpackungen: Wie Hersteller bei der Menge tricksen
Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen
Mogelpackungen: So werden versteckte Preiserhöhungen verschleiert
Weniger Inhalt zum gleichen oder sogar höheren Preis — diese Strategie der Lebensmittelindustrie heißt im Fachjargon Shrinkflation. Statt den Preis sichtbar zu erhöhen, wird die Füllmenge reduziert: Die Verpackung bleibt gleich groß, der Inhalt schrumpft. Für Verbraucher ist das ohne genauen Vergleich kaum zu erkennen — und genau das ist beabsichtigt.
Die Verbraucherzentrale Hamburg dokumentiert seit über 20 Jahren systematisch Mogelpackungen und kürt jährlich die dreisteste Verbrauchertäuschung zur „Mogelpackung des Jahres". Die Ergebnisse zeigen: Shrinkflation ist kein Randphänomen, sondern eine systematische Praxis nahezu aller großen Lebensmittelkonzerne. Die versteckten Preiserhöhungen betragen dabei oft 20–40 % — deutlich mehr als eine offene Preisanpassung.
So werden Verbraucher systematisch getäuscht
Die Lebensmittelindustrie nutzt verschiedene Methoden, um Preiserhöhungen zu verschleiern:
- Füllmenge reduzieren: Die häufigste Methode. Die Packung bleibt gleich groß (oder wird sogar optisch aufgewertet mit „neuem Design"), enthält aber weniger Produkt. Klassisch: 500 g werden zu 450 g, 1 Liter wird zu 900 ml.
- Luft statt Inhalt: Überdimensionierte Verpackungen, die innen halb leer sind. Besonders verbreitet bei Chips, Müsli und Süßwaren.
- Rezeptur ändern: Teure Zutaten werden durch billigere ersetzt — etwa echte Schokolade durch kakaohaltige Fettglasur oder Rindfleisch durch Geflügelseparatorenfleisch.
- Verpackungs-Redesign: Mit „neuer Rezeptur" oder „frischem Design" wird von der reduzierten Menge abgelenkt.
- Stückzahl reduzieren: Statt 10 Kekse nur noch 8 in der gleichen Packung, oft kaum erkennbar.
Aktuelle Beispiele und „Mogelpackung des Jahres"
Die Verbraucherzentrale Hamburg hat in den vergangenen Jahren zahlreiche dreiste Beispiele dokumentiert:
- Süßwaren: Bekannte Schokoladenmarken reduzierten die Tafelgröße von 100 g auf 87,5 g oder 80 g bei gleichem Preis — eine versteckte Preiserhöhung von bis zu 25 %.
- Waschmittel: Die Füllmenge sank um 10–15 %, der Preis blieb gleich. Ein „neues Design" sollte vom Unterschied ablenken.
- Käse und Wurst: Bei aufgeschnittener Ware sank die Packungsgröße von 200 g auf 150 g oder 175 g — eine versteckte Preiserhöhung von bis zu 33 %.
- Speiseeis: Viele Hersteller reduzierten den Packungsinhalt von 500 ml auf 460 ml oder 400 ml bei identischer Verpackungsgröße.
- Cerealien und Müsli: Packungen wurden optisch gleich groß gehalten, enthielten aber plötzlich 50–100 g weniger.
Die „Mogelpackung des Jahres" wird per Online-Abstimmung bestimmt — regelmäßig beteiligen sich über 30.000 Verbraucher. Die Negativauszeichnung erzeugt erheblichen öffentlichen Druck auf die betroffenen Hersteller und hat in einigen Fällen tatsächlich zu Rücknahmen der Füllmengenreduzierung geführt.
Der Grundpreis: Ihre wichtigste Waffe gegen Mogelpackungen
Das wirksamste Mittel gegen Mogelpackungen ist der Grundpreis (auch Kilopreis oder Literpreis). Seit der Preisangabenverordnung (PAngV) sind Händler verpflichtet, neben dem Verkaufspreis auch den Grundpreis pro Kilogramm oder Liter am Regal auszuweisen.
So nutzen Sie den Grundpreis richtig:
- Vergleichen Sie immer den Grundpreis (€/kg oder €/l), nicht den Verpackungspreis.
- Nutzen Sie den Grundpreis auch zum Vergleich verschiedener Marken und Packungsgrößen.
- Achten Sie auf die korrekte Einheit: Manche Produkte werden pro 100 g angegeben, andere pro kg.
- Bei Stückware (Eier, Brötchen) vergleichen Sie den Stückpreis.
Seit der Novellierung der PAngV 2022 müssen Händler bei Preiserhöhungen durch Füllmengenreduzierung besonders deutlich auf den neuen Grundpreis hinweisen. In der Praxis wird diese Pflicht allerdings noch unzureichend umgesetzt. Frankreich ist hier weiter: Dort müssen Supermärkte seit 2024 bei Shrinkflation ausdrücklich auf die Mengenreduzierung hinweisen.
Die rechtliche Situation
Grundsätzlich ist Shrinkflation in Deutschland nicht verboten. Hersteller dürfen Füllmengen und Preise frei gestalten. Die Grenze liegt bei der Verbrauchertäuschung: Eine Verpackung darf nicht erheblich mehr Inhalt vortäuschen, als tatsächlich enthalten ist (§ 43 Mess- und Eichgesetz). In der Praxis wird diese Grenze aber kaum durchgesetzt.
Das Eichrecht schreibt vor, dass die angegebene Füllmenge stimmen muss — aber es gibt keine Vorschrift, dass die Verpackung dem Inhalt angemessen sein muss. Solange die korrekte Menge auf der Packung steht, ist alles legal, auch wenn die Packung zur Hälfte mit Luft gefüllt ist.
Die Verbraucherzentralen fordern eine gesetzliche Regelung nach französischem Vorbild: Pflicht zur deutlichen Kennzeichnung bei Shrinkflation direkt am Regalschild. Die EU-Kommission prüft derzeit entsprechende Maßnahmen auf europäischer Ebene.
So schützen Sie sich vor Mogelpackungen
- Grundpreis vergleichen: Immer den Kilopreis oder Literpreis vergleichen — nie den Packungspreis.
- Füllmenge prüfen: Vergleichen Sie bei gewohnten Produkten regelmäßig die Grammangabe auf der Verpackung.
- Eigenmarken beachten: Handelsmarken der Supermärkte sind oft weniger von Shrinkflation betroffen als Markenprodukte.
- Mogelpackung melden: Verdachtsfälle können Sie bei der Verbraucherzentrale Hamburg melden (mogelpackung.de).
- Unverpackt-Läden: Wer lose Ware kauft, zahlt exakt für die tatsächliche Menge und ist vor Mogelpackungen geschützt.
Häufig gestellte Fragen
Ist Shrinkflation in Deutschland legal?▾
Wie finde ich die Mogelpackung des Jahres?▾
Was ist der Grundpreis und wo finde ich ihn?▾
Muss ein Hersteller auf Shrinkflation hinweisen?▾
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Dieser Artikel wurde zuletzt am 9.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.
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