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EnergieAktualisiert: 9. Mai 202611 Min. Lesezeit

Heizkostenabrechnung: Diese Fehler kosten Sie bares Geld

Von Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen

Stand: 09.05.2026Redaktion: Verbraucherzentrale Finanzen und VersicherungenPrüfung: Vier-Augen-Prinzip
Quellen geprüftKeine Affiliate-Links

Heizkostenabrechnung verstehen

Die jährliche Heizkostenabrechnung ist für viele Mieter ein Buch mit sieben Siegeln. Etwa jede zweite Heizkostenabrechnung in Deutschland enthält Fehler — oft zulasten der Mieter. Es lohnt sich daher, die Abrechnung genau zu prüfen.

Die Heizkostenverordnung (HeizkostenV) regelt, wie die Heizkosten in Mehrfamilienhäusern auf die einzelnen Mieter verteilt werden müssen. Die wichtigste Regel: Die Kosten dürfen nicht vollständig nach Wohnfläche umgelegt werden — ein erheblicher Teil muss verbrauchsabhängig abgerechnet werden.

Kostenverteilung: 30/70 oder 50/50

Die Heizkostenverordnung schreibt vor, dass mindestens 50 und höchstens 70 Prozent der Heizkosten verbrauchsabhängig verteilt werden müssen. Die gängigsten Verteilungsschlüssel sind:

30/70: 30 Prozent Grundkosten (nach Wohnfläche) und 70 Prozent Verbrauchskosten (nach Heizkostenverteiler). Dies ist der häufigste Schlüssel und belohnt sparsames Heizen am stärksten.

50/50: Gleiche Aufteilung zwischen Grund- und Verbrauchskosten. Dieser Schlüssel ist bei schlecht gedämmten Gebäuden verbreitet, da er Bewohner von Eckwohnungen und oberen Stockwerken (höherer Wärmeverlust) entlastet.

Der Verteilungsschlüssel wird vom Vermieter festgelegt und muss im Mietvertrag oder der Abrechnung angegeben sein. Die Warmwasserkosten werden separat abgerechnet, aber nach dem gleichen Prinzip verteilt.

CO2-Kostenaufteilung seit 2023

Seit Januar 2023 müssen die CO2-Kosten für fossile Brennstoffe (Erdgas, Öl) zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Je schlechter der energetische Zustand des Gebäudes, desto mehr zahlt der Vermieter.

Das Stufenmodell: Bei sehr gut gedämmten Gebäuden (unter 12 kg CO2/m²a) zahlt der Mieter 100 %. Bei schlecht gedämmten Gebäuden (über 52 kg CO2/m²a) zahlt der Vermieter 95 % und der Mieter nur 5 %. Dazwischen gibt es zehn Stufen mit anteiliger Aufteilung.

Der Vermieter muss die CO2-Kosten in der Heizkostenabrechnung ausweisen und seinen Anteil von der Nachzahlung abziehen oder erstatten. Fehlt die Aufteilung, kann der Mieter den Vermieteranteil pauschal kürzen.

Fernwärme: Besonderheiten

Bei Fernwärme gelten dieselben Regeln der Heizkostenverordnung. Besonderheiten: Die Fernwärmepreise setzen sich aus einem Grundpreis und einem Arbeitspreis zusammen. Der Grundpreis (Leistungspreis) ist unabhängig vom Verbrauch und wird nach Wohnfläche umgelegt. Der Arbeitspreis richtet sich nach dem tatsächlichen Verbrauch.

Seit 2022 müssen Fernwärmeversorger monatliche Verbrauchsinformationen liefern, wenn fernablesbare Zähler vorhanden sind. Prüfen Sie, ob Ihr Versorger diese Pflicht erfüllt.

Häufige Fehler in Abrechnungen

1. Falscher Verteilungsschlüssel: Verbrauchsanteil unter 50 % oder über 70 % — das ist unzulässig.

2. Falsche Wohnfläche: Stimmt die angegebene Fläche mit dem Mietvertrag überein? Abweichungen über 10 % berechtigen zur Korrektur.

3. Fehlende Positionen: Alle Kostenarten müssen einzeln aufgeführt sein (Brennstoff, Wartung, Schornsteinfeger, Betriebsstrom der Heizung etc.).

4. Nicht umlagefähige Kosten: Reparaturen und Instandsetzung der Heizung dürfen nicht auf Mieter umgelegt werden — nur Wartungskosten.

5. Abrechnungszeitraum: Stimmt der Zeitraum mit der tatsächlichen Mietdauer überein? Bei Ein- und Auszug muss anteilig abgerechnet werden.

6. CO2-Kostenaufteilung fehlt: Seit 2023 Pflicht. Fehlt sie, können Mieter den Vermieteranteil kürzen.

Abrechnungsfrist und Verjährung

Der Vermieter muss die Heizkostenabrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zustellen. Verpasst er diese Frist, kann er keine Nachzahlung mehr verlangen — ein Guthaben muss er aber trotzdem auszahlen.

Sie als Mieter haben nach Zugang der Abrechnung 12 Monate Zeit für Einwände. Prüfen Sie die Abrechnung zeitnah und fordern Sie bei Unklarheiten Einsicht in die Originalbelege — dieses Recht haben Sie.

Nachzahlungsansprüche verjähren nach drei Jahren (zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist).

Abrechnung prüfen: So gehen Sie vor

Schritt 1: Abrechnungszeitraum und Abrechnungsfrist prüfen. Schritt 2: Verteilungsschlüssel kontrollieren (50–70 % verbrauchsabhängig). Schritt 3: Wohnfläche mit Mietvertrag abgleichen. Schritt 4: Einzelne Kostenarten auf Plausibilität prüfen. Schritt 5: CO2-Kostenaufteilung prüfen. Schritt 6: Bei Zweifeln Belegeinsicht fordern und ggf. Mieterverein einschalten.

Häufig gestellte Fragen

Wie werden Heizkosten auf Mieter verteilt?
Mindestens 50 und höchstens 70 Prozent müssen verbrauchsabhängig verteilt werden. Der Rest wird nach Wohnfläche umgelegt. Am häufigsten ist der Schlüssel 30/70 (30 % Fläche, 70 % Verbrauch).
Was ist die CO2-Kostenaufteilung?
Seit 2023 müssen CO2-Kosten für fossile Heizungen zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt werden. Je schlechter die Gebäudedämmung, desto mehr zahlt der Vermieter — bei den schlechtesten Gebäuden bis zu 95 Prozent.
Wie lange hat der Vermieter für die Heizkostenabrechnung Zeit?
Die Abrechnung muss innerhalb von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt werden. Verpasst der Vermieter diese Frist, verfällt sein Anspruch auf Nachzahlung.
Was kann ich tun, wenn die Abrechnung fehlerhaft ist?
Erheben Sie innerhalb von 12 Monaten nach Zugang schriftlich Einwände. Fordern Sie Einsicht in die Originalbelege. Bei komplexen Fragen wenden Sie sich an den Mieterverein. Häufige Fehler: falscher Verteilungsschlüssel, falsche Wohnfläche, nicht umlagefähige Reparaturkosten.

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Dieser Artikel wurde zuletzt am 9.5.2026 aktualisiert und redaktionell geprüft.

Redaktionelle Verantwortung: Redaktion Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen, Verbraucherzentrale Finanzen und Versicherungen · Prüfung nach dem Vier-Augen-Prinzip

Quellen: Öffentlich zugängliche Geschäftsberichte, regulatorische Filings, anerkannte Finanzdatenbanken · Keine Anlageberatung i.S.d. § 2 Abs. 8 Nr. 10 WpHG

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